Unzulässiges Parken auf Gehwegen: „Hinweiszettel“ appellieren an Rücksichtnahme – Bußgelder drohen

In Innenstädten sind Parkplätze oft dünn gesät – das ist in Hemsbach nicht anders. So mancher weicht dann auf den Gehweg aus, was lange Zeit auch geduldet wurde. Doch ist das Parken auf Bürgersteigen überhaupt erlaubt? Die Straßenverkehrsordnung – kurz StVO – verbietet das Parken auf Gehwegen nicht ausdrücklich, umfasst im Paragraphen 12 jedoch klare Regeln und Vorschriften zum Halten und Parken.
Insbesondere aus dem Absatz 4 kann geschlussfolgert werden, dass sowohl das Parken als auch Halten auf dem Gehweg grundsätzlich untersagt ist. Dort steht unter anderem: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“
Des Weiteren hat das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg einen Erlass zur Überwachung und zu Sanktionen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr an die Kommunen weitergegeben, der Städten und Gemeinden vorschreibt, das Gehwegparken in Problemzonen einzuschränken: Nicht nur Fußgänger, auch Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer müssen im Begegnungsverkehr genügend Platz auf Gehwegen zur Verfügung haben.
Das heißt, dass nur dann auf dem Bürgersteig geparkt werden darf, wenn er ausreichend breit ist – in der Praxis sind dies 1,50 Meter einschließlich Sicherheitsraum –, um den Durchgang für Fußgänger zu gewährleisten. In den allermeisten Straßen in Hemsbach wird dieses Maß deutlich unterschritten. Auf Gehwegen parkende Fahrzeuge stellen dort somit eine Behinderung dar.
Der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt Hemsbach verteilt aus diesen Gründen derzeit „Hinweiszettel“ auf das verbotene Parken auf dem Gehweg und ruft zur Rücksichtnahme auf. Kostenpflichtige Verwarnungen werden noch nicht ausgestellt. Eine Umstellung auf kostenpflichtige Ahndungen sei jedoch bald möglich, teilt das Ordnungsamt mit. Das heißt: Sollten die Appelle, das unzulässige Parken auf Gehwegen zu unterlassen und somit zur Sicherstellung der Barrierefreiheit und Verkehrssicherheit beizutragen, nicht fruchten, drohen Bußgelder.
Grundsätzlich plane die Stadt das Parken am Fahrbahnrand ein, heißt es aus dem Ordnungsamt weiter, doch sei dies je nach vorhandenem Parkdruck nicht immer in ausreichendem Maße möglich. Lösungen erwartet man sich von einem Parkraumkonzept. Den Auftrag, ein solches zu erstellen, hat man bereits erteilt. Eine externe Firma wird nun in einem ausgesuchten Quartier in einem ersten Schritt die regelkonformen Parkmöglichkeiten in den betreffenden Straßen prüfen und dann entsprechend Vorschläge zur Parkraumgestaltung ausarbeiten.
Erlaubt ist das Parken auf Gehwegen selbstverständlich dann, wenn sich auf dem Bürgersteig eine Parkflächenmarkierung befindet oder das Verkehrszeichen 315 – ein weißes „P“ auf blauem Grund – das Parken auf dem Gehweg ausdrücklich erlaubt. Unter dem Buchstaben ist dargestellt, wie – und nicht anders – Fahrzeuge auf dem Gehsteig zu parken haben. Und das Abstellen eines Kfz über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen ist ebenfalls untersagt.